Information für unsere Kunden zur EEG-Umlage


Für alle Dachse, die ab dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen sind, ist die anteilige, ermäßigte EEG-Umlage (EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz) zu bezahlen. Diese Meldung ist nur einmalig erforderlich.

Dachs-Betreiber, die ihren Strom ausschließlich selbst nutzen: die Meldung "Selbstauskunft zur Erhebung der EEG-Umlage" an den Netzbetreiber muss erfolgen, sofern der Eigenverbrauch 10.000 kWh übersteigt. Die ersten 10.000 kWh vom selbst verbrauchten Strom sind von der EEG-Umlage befreit. Die Auskunft muss an den Verteil-Netzbetreiber erfolgen, also derjenige, welcher Ihnen Geld für den eingespeisten Strom bezahlt.

Dachs-Betreiber, die Stromverkaufen, bzw. Stromweitergabe an Dritte (z.B. Mieter) tätigen: EEG-Umlage ist zu bezahlen. Daher muss hier eine Meldung über den selbst verbrauchten Strom gemacht werden. An Dritte weitergegebener Strom wird grundsätzlich mit der vollen EEG-Umlage belastet (gilt auch bei Inbetriebnahmen vor dem 01.08.2014). Für den selbst verbrauchten Strom gilt unverändert auch hier: 10.000 kWh vom selbst verbrauchten Strom sind von der EEG-Umlage befreit. Sie müssen lediglich angeben wie viel Sie mehr als die befreiten 10.000 kWh Strom selbst genutzt haben.




Beispiel

Auf dem KWK-Zähler die produzierten kWh Strom ablesen   30.000 kWh
abzgl. dem eingespeisten Strom (finden Sie auf Ihrer Stromabrechnung)   5.000 kWh
selbst genutzter Strom   25.000 kWh
abzgl. 10.000 kWh Freigrenze =   15.000 kWh

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